Habt ihr euch auch schon mal gefragt, welche Pflichten ihr nach der Hochzeit habt?
Auch die Ehe ist ein Vertrag. Die wichtigsten Auswirkungen und Pflichten haben wir euch hier festgehalten.
Auf was muss man achten? Wir haben uns für euch schlau gemacht und bieten euch gerne eine grobe Übersicht zum Thema Hochzeit aus behördlicher Sicht. Wir haben uns hier auf https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/heirat.html informiert – hier könnt und solltet ihr auch immer wieder nachlesen, um am neuesten Stand zu bleiben – hier handelt es sich um den Stand vom Jahr 2023. Diese Reihe soll euch wichtige Informationen zum Thema Hochzeit, Verlobung etc. liefern, sodass ihr auch rechtlich gut auf eure Eheschließung vorbereitet seid.
Durch eure Heirat entstehen besondere Rechte und Pflichten zwischen euch beiden, die in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften nicht bestehen.
Unter anderem entstehen die Verpflichtungen…
.. zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen
.. zur Treue
.. zur „anständigen Begegnung“
.. zur Leistung von gegenseitigem Beistand
Grundsätzlich mischt sich der Staat Österreich nicht in diese privaten Angelegenheiten ein. Daher können diese Verpflichtungen prinzipiell nicht vor Gericht eingeklagt werden. Die Verletzung dieser Pflichten kann aber als Scheidungsgrund relevant sein. Im Falle einer streitigen Scheidung kann es bei der Frage nach dem Verschulden eine Rolle spielen, ob der Ehepartner/die Ehepartnerin diese „Verpflichtungen“ erfüllt hat oder nicht.
Gemeinsames Wohnen − Gesonderte Wohnungsnahme …
Grundsätzlich seid ihr als Ehepaar dazu verpflichtet, gemeinsam zu wohnen. Zieht einer von euch gegen den Willen des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, kann ihr/ihm dies bei einer streitigen Scheidung vorgeworfen werden.
Ist das Zusammenleben mit dem Ehepartner/der Ehepartnerin jedoch unzumutbar, insbesondere wegen körperlicher Gefährdung, kann ein Ehepartner/eine Ehepartnerin vorübergehend in eine andere Wohnung ziehen. Das ist auch aus wichtigen persönlichen Gründen möglich (z.B. für die Pflege einer/eines Angehörigen, die/der weiter weg lebt). Um negative Folgen bei einer eventuell folgenden streitigen Scheidung auszuschließen, kann ein entsprechender Feststellungsantrag bei Gericht gestellt werden. Das Gericht stellt in einem Außerstreitverfahren fest, ob der Auszug des einen Ehepartners/der einen Ehepartnerin, das Verlangen auf vorübergehende Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen rechtmäßig war oder ist. Gibt es eine entsprechende Entscheidung des Gerichts, kann der Auszug der Ehegattin/dem Ehegatten bei einer streitigen Scheidung nicht mehr vorgeworfen werden.
Unterhalt…
Führt ein Ehepartner/eine Ehepartnerin den Haushalt alleine, hat er/sie Anspruch auf Unterhalt. Auf Verlangen muss dieser Unterhalt ganz oder zum Teil in Geld geleistet werden. Ausnahme: Den Betreffenden steht nur wenig Geld zur Verfügung.
Kann ein Ehepartner/eine Ehepartnerin, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder den Haushalt führen, so hat er/sie einen Unterhaltsanspruch.
Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, besteht der Anspruch auf Unterhalt gegenüber der Ehegattin/dem Ehegatten grundsätzlich weiter.
Abhängig von der Art der Scheidung (einvernehmlich oder streitig) kann auch die geschiedene Ehepartnerin/der geschiedene Ehepartner gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltszahlung gegenüber der anderen Ehepartnerin/dem anderen Ehepartner haben.
Haushalt, Kindererziehung und Erwerb…
Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit sollen dem Gesetz nach einvernehmlich so unter den Ehepartnern/Ehepartnerinnen aufgeteilt werden, dass die jeweils geleisteten Beiträge ausgewogen sind. Besonders die jeweilige berufliche Belastung soll beachtet werden. Haben sie Kinder, so sollen sie dabei auch deren Wohl berücksichtigen.
Grundsätzlich müssen also beide Ehepartner/Ehepartnerinnen ihren Beitrag im Haushalt leisten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn nur einer/eine der beiden erwerbstätig ist. In diesem Fall ist es möglich, dass einer/einee von beiden alleine den Haushalt führt.
Im Falle eines gewichtigen Wunsches eines Ehepartners/einer Ehepartnerin (z.B. nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit), sollte die eheliche Lebensgemeinschaft einvernehmlich neu gestaltet werden.
Ein Ehepartner/eine Ehepartnerin muss grundsätzlich im Erwerb des anderen mitwirken, wenn
.. es zumutbar ist
.. es nach den Lebensverhältnissen der Ehepartner/der Ehepartnerinnen üblich ist und
.. sie nichts anderes vereinbart haben
Wirkt ein Ehegatte im Erwerb der/des anderen mit, hat sie/er allerdings Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer/seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen. Die gesamten Lebensverhältnisse der Ehepartner/Ehepartnerinnen, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.
Obsorge…
Auch bei der Obsorge für Stiefkinder müssen Ehepartner/Ehepartnerinnen einander beistehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt der Stiefelternteil den Elternteil auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.
Namensrecht…
Bei einer Heirat gibt es die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, einen Doppelnamen anzunehmen oder getrennte Familiennamen beizubehalten.
Eigentum…
Im österreichischen (Ehe-)Recht gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner/jede Ehepartnerin das vor und während der Ehe erworbene Eigentum behält. Auch nach einer Scheidung bleibt die Ehegattin/der Ehegatte Eigentümerin/Eigentümer des Vermögens, das sie/er in die Ehe eingebracht und/oder während der Ehe erworben hat – das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse sind aber (auf Antrag) aufzuteilen.
In einem Ehevertrag kann allerdings eine Gütergemeinschaft vereinbart werden.
Liebe Verlobte,
wie ihr seht, gibt es einiges zu beachten, wenn ihr eure Eheschließung anstrebt. Wir wissen, dass Behördenwege nicht gerade die Lieblingsbeschäftigung von vielen ist. Diese Wege sind jedoch wichtig und essentiell und sollten auch nicht vergessen werden.
Euer BeBright-Team ♥